In seiner letzten Sitzung hat der Vorstand des ÖBGV festgelegt, dass der Passus „Außerdem ist das Rauchen auf der Anlage während des Wettkampfes und des offiziellen Trainings verboten“ in Pkt 3.1.17.1. des österreichischen Regelwerks dahingehend zu interpretieren ist, dass darunter auch der Gebrauch von so genannten E-Zigaretten uÄ zu verstehen ist.
Die Verwendung von E-Zigaretten auf der Anlage während des Wettkampfes und des offiziellen Training ist damit ebenso verboten wie der Gebrauch herkömmlicher Zigaretten. Diese authentische Interpretation durch den Bundesvorstand ist ab sofort wirksam.