Vor wenigen Tagen haben wir eine mit dem ÖMGV und der Sport Austria abgestimmte Information gepostet, dass während des derzeitigen Lockdowns in Wien mit einer 24-stündigen Ausgangssperre („Ost-Osterruhe“) Minigolfspielen nicht erlaubt sei. Diese Rechtsansicht wurde nun revidiert. Trotz Ausgangsbeschränkung wäre Minigolfspielen zulässig – die Entscheidung, ob es gesundheits- und gesellschaftspolitisch sinnvoll und notwendig ist, liegt aber in der Eigenverantwortung jedes Einzelnen.
Die Auskunft der Sport Austria von letzter Woche erging noch vor der Kundmachung der maßgeblichen Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Nachdem nun der endgültige Verordnungstext vorliegt hat der ÖMGV zusammengefasst folgende Auskunft von der Rechtsabteilung der Sport Austria erhalten:
Die 4. COVID-19-SchMV sieht in Wien grundsätzlich eine 24-stündige Ausgangssperre vor, die jedoch durch zahlreiche Ausnahmen etwas aufgeweicht wird. Für Wien sieht § 25 Z 1 der Verordnung iVm § 2 Abs 1 Z 8 unter anderem vor, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck des zulässigen Betretens von Sportstätten gemäß § 9 der Verordnung zulässig ist. Outdoor-Sportstätten dürfen demnach zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden.
Die rechtlich schwierige Abgrenzung ist jedoch, ob Minigolfanlagen als Sportstätten (die auch während der Ausgangssperre zum Zweck der Ausübung des Sports betreten werden dürfen) oder als Freizeiteinrichtung gelten (deren Betreten während der Ausgangssperre untersagt ist). Nach Auskunft der Rechtsabteilung der Sport Austria sind Minigolfplätze als Sportstätten zu qualifizieren und gibt es „rechtlich keine Argumentation, dass Minigolfplätze nicht aufsperren dürfen, da Minigolf in Österreich eine anerkannte und vom Bund geförderte Sportart ist.“ Das Betreten von (Outdoor-)Minigolfanlagen ist daher auch während des Lockdowns in Wien unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Betreten der Anlage nur mit FFP2-Maske, keine Tragepflicht bei der eigentlichen Sportausübung, jedoch in geschlossenen Räumlichkeiten.
- Die Sportausübung ist nur alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), oder mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird, gestattet.
- Es muss zu haushaltsfremden Personen ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden.
- Auf der Minigolfanlage müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen.
- Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist.
- Das Verweilen auf dem Minigolfplatz ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt (daher kein gemütliches Plaudern nach der Minigolfrunde, kein Zusammensitzen usw.!!)
- Veranstaltungen (mit Ausnahme von Spitzensport und Gruppentrainings mit Kindern/Jugendlichen entsprechend den Vorgaben der COVID-19-SchMV) sind untersagt – darunter fällt auch schon ein abgesprochenes Training von zwei Personen!
- Der Sportstättenbetreiber bzw. die Vereine sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Vorname, Familienname, E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer und Dokumentation des Aufenthalts (Datum, Uhrzeit) festzuhalten und diese Daten 28 Tage zum Zweck des Contact Tracing aufzubewahren (sowie danach unverzüglich zu vernichten) (Musterformular der Sport Austria)
Nach Ansicht der Rechtsabteilung der Sport Austria gilt das Recht zum Betreten und Verweilen auf Minigolfanlagen zum Zwecke der Sportausübung nicht nur für Vereinsmitglieder, sondern auch für zahlende Publikumsspieler – natürlich unter den oben genannten Bedingungen sowie unter Einhaltung der vom ÖMGV bereits im letzten Jahr ausgesandten und immer noch verbindlichen Hausordnung für Minigolfanlagen. Betreffend einen allfälligen Kantinenbetrieb gelten die bekannten Beschränkungen für Gastgewerbebetriebe.
Wir möchten aber jedenfalls ausdrücklich darauf hinweisen, dass dies zwar eine vertretbare Interpretation der Sport Austria ist, es jedoch nicht gewährleistet ist, dass sich die Exekutivorgane bzw. in der Folge die zur Vollziehung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung berufenen Behörden dieser Argumentation, dass Minigolfanlagen Sportstätten und keine Freizeiteinrichtungen sind, anschließen. Für jene Anlagen, auf denen Vereine beheimatet sind und wo regelmäßig Turniere und Meisterschaften stattfinden, wird es natürlich besser begründbar sein als für sonstige Anlagen. Ebenso wird es für Vereinsspieler besser begründbar sein, dass sie hier einen Sport ausüben und keinem Freizeitvergnügen nachgehen. Weder der ÖMGV noch der WBGV kann aber eine Verantwortung dafür übernehmen, dass diese Auslegung der Bestimmungen im Zweifelsfall von den Behörden geteilt wird! Es liegt somit weiterhin in der Eigenverantwortung jedes Einzelnen, ob er trotz des Risikos einer anderen Auslegung der Bestimmungen durch die Polizei bzw. die Behörde während der Ausgangsbeschränkungen eine Runde Minigolf spielen geht oder nicht bzw. seine Anlage für Vereinsspieler und/oder die Öffentlichkeit öffnet. Platzbetreiber können allenfalls noch bei der Wirtschaftskammer bzw. beim zuständigen Magistrat weitere Auskünfte einholen. Diesbezügliche Anfragen in Niederösterreich und Vorarlberg bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft in den letzten Tagen haben jedoch auch unterschiedliche Ergebnisse gebracht.
Leider ist die rechtliche Situation nicht vollkommen klar und wie so oft in rechtlichen Belangen besteht ein gewisser Interpretationsspielraum der rechtlichen Regelungen.